LSG Sachsen - Urteil vom 19.07.2018
L 9 KR 183/13
Normen:
KSVG § 36a S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2019, 1164
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 435/10

Abgabepflicht nach dem KSVGNicht nur gelegentliche Inanspruchnahme künstlerischer LeistungenInanspruchnahme mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß

LSG Sachsen, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 183/13

DRsp Nr. 2018/14775

Abgabepflicht nach dem KSVG Nicht nur gelegentliche Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen Inanspruchnahme mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß

1. Das in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG genannte Merkmal "nicht nur gelegentlich" bedarf der Auslegung. 2. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen.3. Ausreichend ist, wenn die Inanspruchnahme mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 517,38 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 36a S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).