I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 517,38 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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