I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.569,43 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
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