LSG Sachsen - Urteil vom 28.08.2018
L 9 KR 25/16
Normen:
KSVG § 24; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 1164
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 906/13

Abgabepflicht nach dem KSVGOrganisation von Unterhaltungsveranstaltungen für Patienten in einer KlinikKein auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke gerichtetes Unternehmen

LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 25/16

DRsp Nr. 2018/13349

Abgabepflicht nach dem KSVG Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen für Patienten in einer Klinik Kein auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke gerichtetes Unternehmen

1. Eine Klinik betreibt mit der Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Kleinkunst und Publizistik für die "Freizeit" der Patienten kein sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke gerichtet ist. 2. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck identisch ist, wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet, wobei sich diese maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen ableiten lassen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.569,43 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 24; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Jahre 2010, 2011 und 2012.