1. Ersatzkassen unterliegen der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn sie zur Gestaltung ihrer Mitgliederzeitschrift und sonstiger Broschüren regelmäßig und in erheblichem Umfang selbständige Künstler und Publizisten heranziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]