BSG - Urteil vom 17.04.1996
3 RK 18/95
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 ; SGB X § 35 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 1 § 45 Abs. 2 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 14
SozR 3-5425 § 24 Nr. 14
Vorinstanzen:
LSG Bremen vom 22.3.1995,

Abgabepflicht von Konzertagenturen zur Künstlersozialversicherung, Ermessen bei der Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte

BSG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 3 RK 18/95

DRsp Nr. 1997/341

Abgabepflicht von Konzertagenturen zur Künstlersozialversicherung, Ermessen bei der Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte

1. Die Kriterien für das Vorliegen einer Konzertdirektion iS. des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liegen vor, wenn sich ein Unternehmen, das im Auftrage Dritter Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen plant und durchführt, in diesem Rahmen auch mit der Auswahl und dem Engagement von Musikern befaßt.Das gilt auch dann, wenn die Engagementverträge von dem Unternehmer im Namen der Veranstalter mit den Musikern geschlossen werden.2. Es liegt grundsätzlich eine hinreichende Ausübung des Rücknahmeermessens vor, wenn eine Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nur für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit zurücknimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 ; SGB X § 35 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 1 § 45 Abs. 2 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Es ist streitig, ob der Kläger zum Kreis der nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer gehört.