BSG - Urteil vom 20.04.1994
3/12 RK 31/92
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ; KSAbg1990V; KSVGDV;
Fundstellen:
BSGE 74, 117
NZS 1994, 515
SozR 3-5425 § 24 Nr. 4
SozR-3 5425 § 24 Nr. 4

Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG, Schätzung der Abgabe bei unterbliebener Meldung, Rechtmäßigkeit der Abgabesätze für 1990 und 1991

BSG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 3/12 RK 31/92

DRsp Nr. 1997/7338

Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG, Schätzung der Abgabe bei unterbliebener Meldung, Rechtmäßigkeit der Abgabesätze für 1990 und 1991

1. Konzertdirektionen, die selbst nicht als Veranstalter tätig werden, unterliegen trotzdem der Abgabepflicht nach dem KSVG.2. Die Künstlersozialabgabe durfte in ab dem 1.1.1989 erlassenen Bescheiden auch für davor liegende Zeiträume aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden, wenn die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte unterblieben ist. 3. Die festgesetzten Abgabesätze für die Jahre 1990 und 1991 für den Bereich Musik waren rechtmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ; KSAbg1990V; KSVGDV;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.