LAG Köln - Urteil vom 30.07.2003
8 (3) Sa 220/03
Normen:
BGB § 611 ; BAT § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4227/02

Abgeltung der durch die Ärztin einer internistischen Klinik geleisteten Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 8 (3) Sa 220/03

DRsp Nr. 2003/15510

Abgeltung der durch die Ärztin einer internistischen Klinik geleisteten Überstunden

Wenn angesichts der außerordentlichen komplexen Problematik bei der Organisation des ärztlichen Dienstes einer großen internistischen Klinik jeder Krankenhausträger gut beraten ist, sein Direktionsrecht bei der Festlegung der kollektiven und individuellen Dienstzeiten darauf zu beschränken, sich auf die Vereinbarung von unabdingbaren Rahmenbedingungen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Tarifvertrag mit dem Chefarzt der Klinik bzw. dessen bestellten Vertretern festzulegen und die detaillierte Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Mitarbeiter und die Dienstzeiten dem Chefarzt bzw. dessen hier benannten Vertreterinnen oder Vertretern zu übertragen, so mag dies organisatorisch geboten und sinnvoll sein. Daraus ergibt sich allerdings andererseits, dass eine Anordnung oder Duldung von Überstunden durch den jeweiligen zuständigen Chefarzt oder seinen bestellten Vertreter der Beklagten als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

Normenkette:

BGB § 611 ; BAT § 17 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 ArbGG)

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung für Zeiten, die die Klägerin durch Überstundendokumentation und Überstundennachweise unter Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeiten nach Daten und Zeiträumen aufgeschlüsselt hat (Bl. 38 bis 62 d. A.).