BAG - Urteil vom 20.08.2019
9 AZR 41/19
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 615; BurlG § 7 Abs. 4; BurlG § 11 Abs. 1; BurlG § 12; HAG § 29; SGB IX § 208; SGB IX § 210 Abs. 3;
Fundstellen:
AP HAG § 29 Nr. 6
ArbRB 2019, 261
ArbRB 2020, 104
AuR 2019, 439
AuR 2020, 139
BAGE 167, 319
BB 2020, 307
EzA BUrlG § 12 Nr. 2
EzA HAG § 29 Nr. 3
EzA-SD 2019, 7
NZA 2020, 232
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28 vom 20.08.2019
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1225/17
ArbG Hannover, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 355/16

Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des HeimarbeitsverhältnissesReferenzzeitraum für die Berechnung der Urlaubsabgeltung des in Heimarbeit BeschäftigtenStatus des Heimarbeiters im UnionsrechtKonkretisierung der Heimarbeit auf eine bestimmte ArbeitsmengeHöchstdauer der Entgeltsicherung des in Heimarbeit Beschäftigten gem. § 29 Abs. 7 u. 8 HAG

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 41/19

DRsp Nr. 2019/12831

Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses Referenzzeitraum für die Berechnung der Urlaubsabgeltung des in Heimarbeit Beschäftigten Status des Heimarbeiters im Unionsrecht Konkretisierung der Heimarbeit auf eine bestimmte Arbeitsmenge Höchstdauer der Entgeltsicherung des in Heimarbeit Beschäftigten gem. § 29 Abs. 7 u. 8 HAG

1. Hat der Auftraggeber den bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub eines Heimarbeiters abzugelten, ist für die Berechnung der Abgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG der Zeitraum vom 1. Mai des dem Urlaubsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 30. April des Urlaubsjahres maßgeblich (Rn. 10). 2. Die Entgeltsicherung, die § 29 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 HAG zugunsten des in Heimarbeit Beschäftigten vorsehen, ist eine in sich geschlossene, einheitliche Regelung, die in zeitlicher Hinsicht nicht weiter reicht als die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 29 Abs. 2 bis Abs. 5 HAG. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis nach Ablauf des Zeitraums, für den er nach § 29 Abs. 8 Satz 1 HAG Entgeltsicherung schuldet, besteht kein Entgeltanspruch des in Heimarbeit Beschäftigten nach § 29 Abs. 7 HAG für einen weiteren Zeitraum (Rn. 43). Orientierungssätze: