LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.06.2004
8 Sa 562/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 362 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 940/03

Abgeltung einer Sozialplanabfindung durch vergleichsweise Abfindungsregelung - Auslegung des Prozessvergleichs

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 562/03

DRsp Nr. 2006/1877

Abgeltung einer Sozialplanabfindung durch vergleichsweise Abfindungsregelung - Auslegung des Prozessvergleichs

Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kann die in einem Prozessvergleich bestimmte Verpflichtung, "für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung" zu zahlen, nur dahin ausgelegt werden, dass die Zahlung einer weiteren Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls ausgeschlossen sein soll; einer zusätzlichen Ausgleichsklausel oder einer weiteren Klarstellung, dass nicht noch eine zusätzliche Sozialplanabfindung geschuldet werde, bedarf es darüber hinaus nicht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 362 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger neben einer Abfindung, die die Parteien zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses vergleichsweise vereinbarten, zusätzlich die Abfindung aus einem zuvor abgeschlossenen Sozialplan zusteht.