LAG Hamm - Urteil vom 09.12.2010
16 Sa 1209/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; MTV-Stahl § 12 Abs. 5; MTV-Stahl § 13 Abs. 9; MTV-Stahl § 14; MTV-Stahl § 15; TV ATZ § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/10

Abgeltung eines Resturlaubsanspruchs aus der Arbeitsphase bei Langzeiterkrankung in der Eisen- und Stahlindustrie

LAG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1209/10

DRsp Nr. 2011/5680

Abgeltung eines Resturlaubsanspruchs aus der Arbeitsphase bei Langzeiterkrankung in der Eisen- und Stahlindustrie

Die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie stellen kein vom Gesetzesrecht losgelöstes eigenständiges tarifliches Urlaubsregime, das dazu führt, dass der tarifliche Mehrurlaub eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers erlischt und nicht abzugelten ist, dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.06.2010 – 1 Ca 194/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; MTV-Stahl § 12 Abs. 5; MTV-Stahl § 13 Abs. 9; MTV-Stahl § 14; MTV-Stahl § 15; TV ATZ § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der am 15.04.1950 geborene Kläger war seit dem 04.08.1975 bei der Beklagten als Energieanlagenelektroniker beschäftigt. Seit 1996 ist die Schwerbehinderung des Klägers festgestellt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 17,26 € brutto bei einer Arbeitszeit von 168 Stunden im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie Anwendung.