LAG Thüringen - Urteil vom 13.10.2016
2 Sa 345/15
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; MTV-EH TH § 11 Abs. 1; MTV-EH TH § 11 Abs. 3 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 115/15

Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs im thüringischen Einzelhandel

LAG Thüringen, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 345/15

DRsp Nr. 2018/351

Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs im thüringischen Einzelhandel

1. Der Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen (MTV-EH TH) hängt nicht davon ab, ob und gegebenenfalls wann die Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. 2. Die Tarifvertragsparteien des MTV-EH TH haben zwar in § 11 Abs. 1 für den tariflichen Mehrurlaub eine eigenständige Regelung zur Übertragung und zum Verfall getroffen, nicht jedoch bezüglich der Abgeltung. § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz MTV-EH TH, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG und differenziert nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub, so dass keine Anhaltspunkte für eine „Rückkehr“ zur Surrogattheorie bestehen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2015 - 6 Ca 115/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; MTV-EH TH § 11 Abs. 1; MTV-EH TH § 11 Abs. 3 Unterabs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs.