LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.07.2016
5 Sa 183/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MiLOG § 1; MiLOG § 2; MiLOG § 3; DRK-RTV § 12 Abs. 6; DRK-RTV § 29 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 426/15

Abgeltung tariflicher Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst als mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 183/16

DRsp Nr. 2016/16398

Abgeltung tariflicher Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst als mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung

Die Ableistung von Bereitschaftszeiten ist nach der Vergütungsstruktur des DRK RTV abgegolten. Diese Abgeltung ist zulässig und verstößt nicht gegen die Vorschriften des MiLog.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 06.01.2016 - 2 Ca 426/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MiLOG § 1; MiLOG § 2; MiLOG § 3; DRK-RTV § 12 Abs. 6; DRK-RTV § 29 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung Bereitschaftszeiten, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob das anwendbare Vergütungssystem in zulässiger Weise eine Abgeltung auch vor dem Hintergrund des Mindestlohngesetzes vorgenommen hat.

Der Kläger ist bei dem Beklagten in dessen Rettungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) in seiner jeweilig gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe VI b des DRK-RTV in Höhe von derzeit monatlich 2.346,85 € brutto als Grundgehalt.