LAG Thüringen - Urteil vom 09.05.2006
7/4 Sa 17/05
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 § 17 As. 3 S. 2 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 615
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1176/04

Abgeltung vertraglich unverfallbarer Versorgungsanwartschaft

LAG Thüringen, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 7/4 Sa 17/05

DRsp Nr. 2006/28212

Abgeltung vertraglich unverfallbarer Versorgungsanwartschaft

»Eine wegen Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft unterliegt nicht dem Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1 § 17 As. 3 S. 2 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung mit Prozessvergleich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgegolten werden konnte.

Der am 01.02.1951 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker. Am 07.05.1991 trat er in die Dienste der beklagten K. Vereinigung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, und wurde auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 (Bl. 11 bis 14 d. A.) mit Wirkung zum 01.01.1992 zum Hauptgeschäftsführer bestellt. Der Arbeitsvertrag hat, soweit hier von Interesse, folgenden Inhalt:

§ 2 Dienstzeit und Dienststellung

Die Anstellung des Herrn J. Z. erfolgt auf Lebenszeit nach den Grundsätzen des Beamtenrechts.

§ 5 Vergütung

....

Die ruhegeldfähige Dienstzeit beginnt mit dem 25. Lebensjahr und berücksichtigt alle Vorzeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.

....

§ 6 Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung