LAG Köln - Urteil vom 02.07.2021
10 Sa 61/21
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1928/20

Abgeltung von Freistellungstagen im Falle der ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf tarifliches Zusatzgeld nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesTarifliches Zusatzgeld in der Metall- und Elektroindustrie

LAG Köln, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 61/21

DRsp Nr. 2021/18238

Abgeltung von Freistellungstagen im Falle der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Tarifliches Zusatzgeld in der Metall- und Elektroindustrie

Die Freistellung von der Arbeitsleistung ist eine zusätzliche Leistung, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit aber individuell nicht realisiert werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis dann beendet, ist der noch offene Freizeitausgleich in Form des tariflichen Zusatzgeldes auszugleichen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2020 - 6 Ca 1928/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.206,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2020 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abgeltung von tariflichen bzw. betriebsvereinbarungsgemäßen Freistellungstagen.

Der am 1959 geborene Kläger war im Zeitraum vom 04.10.1994 bis zum 31.12.2019 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4619,05 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektro Industrie NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.