BAG - Urteil vom 17.01.1995
3 AZR 399/94
Normen:
AÜG Art. 1 § 11 Abs. 4 S. 2; BGB §§ 262, 315, 615 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 4 ; MTV (Manteltarifvertrag für das Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1989) § 3 Nr. 2, 3, § 5 Nr. 1 lit. a; TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611 BGB
BAGE 79, 104
BB 1995, 832
DB 1995, 1413
EzA § 4 TVG Nr. 99
NZA 1995, 1000
SAE 1996, 367
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1763/93
ArbG Düsseldorf, vom 23.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3235/93

Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 399/94

DRsp Nr. 1995/4462

Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich

»1. § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1989 (MTV) räumt beiden Arbeitsvertragsparteien eine Ersetzungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer anstelle der an sich geschuldeten Mehrarbeitsvergütung Freizeitausgleich verlangen und der Arbeitgeber an Erfüllung Statt Freizeitausgleich gewähren. 2. Die Ersetzungsbefugnis nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV umfaßt nicht die ersten 16 Mehrarbeitsstunden. Insoweit bedarf es auch dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 16 Mehrarbeitsstunden angefallen sind. 3. Der Vertragspartner, der von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, muß dies unmißverständlich erklären. Die Erklärung muß zwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, sich aber aus den für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umständen zweifelsfrei ergeben. Allein die Mitteilung des Arbeitgebers, keine Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu haben, genügt nicht.