BAG - Urteil vom 14.12.2010
9 AZR 686/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) § 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) § 8 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - (TVöD-BT-V vom 13. September 2005) § 44 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - (TVöD-BT-V vom 13. September 2005) § 47 Nr. 10 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2011, 760
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 21/08
ArbG Stuttgart, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8836/07

Abgeltung von Reisezeiten im Außendienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bei fester Arbeitszeit; Begriff der Arbeitsstunden; Anspruch auf Freizeitausgleich; Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 686/09

DRsp Nr. 2011/7296

Abgeltung von Reisezeiten im Außendienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bei fester Arbeitszeit; Begriff der "Arbeitsstunden"; Anspruch auf Freizeitausgleich; Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Tritt ein Arbeitnehmer seinen Dienst von wechselnden Einsatzorten aus an, zu denen er außerhalb der täglichen Arbeitszeit anreist, fallen die Reisezeiten nicht unter den Tarifbegriff "Arbeitsstunden" iSd. § 8 Abs. 2 TVöD. 2. § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD-BT-V gewährt einem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis die Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Anwendung finden, keinen Anspruch auf Abgeltung von Reisezeiten, wenn er seine Arbeitsleistung während festgelegter Arbeitszeiten erbringt. Der Arbeitgeber ist im bestehenden Arbeitsverhältnis lediglich verpflichtet, die Reisezeiten durch die Gewährung von Freizeit auszugleichen.