LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2009
3 Sa 21/08
Normen:
TVöD § 6 Abs. 2 S. 1; TVöD § 8 Abs. 2; TVöD-BT-V § 44 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.04.2008

Abgeltung von Reisezeiten eines Schiffs- und Geräteführers; unbegründete Zahlungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Versagung von Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 21/08

DRsp Nr. 2009/23186

Abgeltung von Reisezeiten eines Schiffs- und Geräteführers; unbegründete Zahlungsklage bei fehlenden Darlegungen zur Versagung von Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen

1. Nach § 8 Abs. 2 TVöD wird die im Ausgleichszeitraum den durchschnittlichen Stundensatz überschreitende Arbeitsstunde finanziell nur dann abgegolten, wenn dem Arbeitnehmer aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen der ihm zustehende und als solcher unstreitige Freizeitausgleich im jeweiligen Ausgleichszeitraum nicht gewährt werden konnte; der Abgeltungsanspruch folgt demnach nicht bereits daraus, dass die zulässige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum überschritten wird sondern allein daraus, dass aus betrieblichen/dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht möglich war. 2. Zur Begründung des Abgeltungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 2 TVöD hat der Arbeitnehmer substantiiert vorzutragen, dass er sich um einen Freizeitausgleich vergeblich bemüht hat und dass ihm dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen abgeschlagen worden ist.