LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2017
2 Sa 395/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 366 Abs. 2; BUrlG § 13 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 550/15

Abgeltung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetretenen Erholungsurlaubs nach den AVR des Caritasverbandes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 395/16

DRsp Nr. 2017/13387

Abgeltung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetretenen Erholungsurlaubs nach den AVR des Caritasverbandes

Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes haben in ihrer Anlage 14 den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden weitergehenden Urlaubsanspruch einem eigenständigen Fristenregime unterstellt, nach dem dieser erlischt, wenn er infolge von Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres angetreten werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.05.2016 - 6 Ca 550/15 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 366 Abs. 2; BUrlG § 13 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.