I. Die Beteiligten streiten, ob bei der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist.
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