BAG - Urteil vom 24.09.2003
5 AZR 591/02
Normen:
BGB §§ 615 297 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1387
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 7/02
ArbG Freiburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 99/01

Abgrenzung der betrieblichen Übung von der individuellen Vereinbarung - Annahmeverzug; Leistungswille; Weihnachtsgeld

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 591/02

DRsp Nr. 2003/14576

Abgrenzung der betrieblichen Übung von der individuellen Vereinbarung - Annahmeverzug; Leistungswille; Weihnachtsgeld

Orientierungssätze:Die betriebliche Übung hat einen kollektiven Bezug. Hierdurch ist sie von einer individuellen Vereinbarung abzugrenzen.

Normenkette:

BGB §§ 615 297 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2000.

Die Beklagte betreibt mehrere Autohäuser. Der am 13. Juli 1942 geborene Kläger war seit 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Automechaniker tätig. Der Betrieb ging am 1. Juli 1997 auf die Beklagte über. Am 16. Juni 1997 legte die Beklagte dem Kläger einen von ihr unterzeichneten neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, den der Kläger jedoch nicht unterschrieb.