BVerwG - Beschluss vom 11.06.2015
2 B 64.14
Normen:
BBG § 96 Abs. 1 S. 2; PostLEntgV § 12 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 705
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1946/12
VG Gelsenkirchen, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2087/10

Abgrenzung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme eines Beamten von einem aktiven Dienst im Sinne von § 12 S. 1 PostLEntgV

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 2 B 64.14

DRsp Nr. 2015/11840

Abgrenzung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme eines Beamten von einem aktiven Dienst im Sinne von § 12 S. 1 PostLEntgV

Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V stundenweise, so leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 96 Abs. 1 S. 2; PostLEntgV § 12 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet.