LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.11.2018
7 Sa 19/18
Normen:
RTVE;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 272/17

Abgrenzung der Vergütungssysteme für Arbeiter und AngestellteEingruppierung eines in einem Trainingszentrum eines Automobilherstellers eingesetzten Industriemeisters

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 19/18

DRsp Nr. 2019/4221

Abgrenzung der Vergütungssysteme für "Arbeiter" und "Angestellte" Eingruppierung eines in einem Trainingszentrum eines Automobilherstellers eingesetzten Industriemeisters

Ein Industriemeister, der in einem Trainingszentrum eines Automobilherstellers eingesetzt wird, ist in Entgeltstufe 13 des Rahmentarifvertrages i.V. mit der Tätigkeitsbeschreibung TB 920 "Trainer/EN und Schulungssachbearbeiter/EN" zutreffend eingruppiert.

Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. November 2017 - 7 Ca 272/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,50 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf 517,50 € brutto seit 1. Juli 2017

auf 517,50 € brutto seit 1. August 2017

auf 527,50 € brutto seit 1. September 2017

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RTVE;

Tatbestand: