OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.07.2008
3 W 1462/08
Normen:
UWG § 12 ; UWG § 4 Nr. 9c ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2008, 844
wrp 2008, 1475
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 795/08

Abgrenzung einer wettbewerbsrechtlichen von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 3 W 1462/08

DRsp Nr. 2008/19555

Abgrenzung einer wettbewerbsrechtlichen von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

»Zur Abgrenzung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit von einer in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Streitigkeit.«

Normenkette:

UWG § 12 ; UWG § 4 Nr. 9c ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin stellt seit 1968 Reinigungsmaschinen für die Industrie her. Sie kann für die Konstruktion solcher Maschinen inzwischen auf eine große Datenmenge zurückgreifen.

Die Antragstellerin behauptet, der bei ihr bis 2006 tätige frühere Verkaufsleiter ... habe Konstruktionszeichnungen entwendet. Herr ... ist inzwischen bei der Firma ... GmbH tätig, welche ebenfalls industrielle Reinigungsmaschinen herstellt. Die Antragstellerin trägt weiter vor, Herr ... stelle diese entwendeten Konstruktionszeichnungen Mitarbeitern der Firma ... so auch dem Antragsgegner, zur Verfügung.

Der Antragsgegner war vom 01.09.1998 bis 31.07.2006 als Konstrukteur bei der Antragstellerin tätig, auch er wechselte zur ... GmbH.