BAG - Urteil vom 25.08.2020
9 AZR 373/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 49
AuR 2021, 41
BB 2020, 2612
BB 2021, 187
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 36
EzA GG Art. 5 Nr. 33
EzA-SD 2020, 8
MDR 2020, 1514
NJW 2020, 3802
NZA 2020, 1537
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/18
ArbG Stuttgart, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8378/16

Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem ArbeitsverhältnisBeachtung der Rundfunkfreiheit bei der Statusprüfung von im Rundfunk und Fernsehen beschäftigten PersonenStatusdifferenzierung zwischen programmgestaltendem und betriebs-/verwaltungstechnischem Personal in Rundfunk und FernsehenWeiter Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus

BAG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 373/19

DRsp Nr. 2020/16227

Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem Arbeitsverhältnis Beachtung der Rundfunkfreiheit bei der Statusprüfung von im Rundfunk und Fernsehen beschäftigten Personen Statusdifferenzierung zwischen programmgestaltendem und betriebs-/verwaltungstechnischem Personal in Rundfunk und Fernsehen Weiter Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus

Orientierungssätze: 1. In Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bildet (Rn. 20). 2. Diese Abgrenzung haben die Gerichte für Arbeitssachen im Bereich Funk und Fernsehen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (Rn. 23).