Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 1.072,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2015 von der Forderung der Klinik1 aus der Rechnung vom 16. September 2015, tituliert im Versäumnisurteil vom 15. Mai 2019, Az.: ... freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 793,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2019 von der Forderung der Klinik1 aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019, Az.: ... freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 571,44 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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