LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2014
9 Sa 31/14
Normen:
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3120/13

Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 31/14

DRsp Nr. 2015/13399

Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

1. Die Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter richtet sich u.a. nach dem gewählten Vertragstypus und dem Maß der Eingliederung in die gegebenen Arbeitsabläufe. 2. Haben die Parteien vertraglich eine freie Mitarbeit begründet, so hat der Bedienstete zur Inanspruchnahme vom Kündigungsschutz darzulegen und zu beweisen, dass er abhängig beschäftigt war. Konnte der Kläger Zeit und Dauer seiner Tätigkeit frei bestimmen, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Auftraggeber von seinem Direktionsrecht i.S. eines Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sowie Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt einen Verlag mit 66 Arbeitnehmern.

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