BGH - Urteil vom 21.01.2003
X ZR 261/01
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1054
NJW-RR 2003, 773
NZA 2003, 616
NZBau 2003, 275
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

BGH, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen X ZR 261/01

DRsp Nr. 2003/3707

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

Ob ein Vertrag als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder als Werkvertrag einzuordnen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung und dem reinen Wortlaut des Vertrages, sondern nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung. Sind die Arbeitnehmer des Auftragnehmers in den Organisations- und Produktionsablauf des Bestellers an den jeweiligen Einsatzorten eingegliedert und dessen arbeitsrechtlichen Weisungen unterworfen, so ist in der Regel von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand: