LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2017
2 Sa 440/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 22; AGG § 6 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; ArbGG § 65; BGB § 613; HeilPrG § 1 Abs. 1; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 533/16

Abgrenzung von Arbeits- und freiem MitarbeiterverhältnisSchädigung einer Dozentin in einer Heilpraktikerschule wegen einer behinderungsbezogenen Benachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 440/16

DRsp Nr. 2017/14236

Abgrenzung von Arbeits- und freiem Mitarbeiterverhältnis Schädigung einer Dozentin in einer Heilpraktikerschule wegen einer behinderungsbezogenen Benachteiligung

1. Wird ein Dozent in einer Heilpraktikerschule in der Weise tätig, dass er selbst bestimmt, welche Unterrichtseinheiten er unterrichtet, indem er sich im Online-Portal für entsprechende Kurse oder Seminare anmeldet, so handelt es sich schon mangels Ausübung eines Weisungsrechts des Betreibers der Schule nicht um ein Arbeits-, sondern um ein freies Mitarbeiterverhältnis. 2. In der Annahme des Inhabers der Schule, bei einer Hepatitis-C-Infektion einer Lehrkraft handele es sich um eine „Dozentur behindernde Erkrankung“, stellt eine Diskriminierung wegen einer Behinderung i.S. von § 1 AGG dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.08.2016 - 8 Ca 533/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13/20 und die Beklagte zu 7/20.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; § Abs. Nr. ;