Die Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht der DB Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Angestellter der Beklagte zu 2 ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30. Juli/22. September 1997 "über die Sicherung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen". Unter dem 19. Oktober/14. Dezember 1999 schlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1, nachdem diese am 1. Dezember 1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr. 35, durch die sich die Beklagte zu 1 verpflichtete, der Klägerin Leiharbeitnehmer als Zugführer von Arbeitszügen zur Verfügung zu stellen.
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