BGH - Urteil vom 02.02.2006
III ZR 61/05
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 302
BGHReport 2006, 549
VersR 2006, 1497
WM 2006, 871
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 252/04
LG Hannover, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 163/03

Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

BGH, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 61/05

DRsp Nr. 2006/6267

Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

»Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht der DB Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Angestellter der Beklagte zu 2 ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30. Juli/22. September 1997 "über die Sicherung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen". Unter dem 19. Oktober/14. Dezember 1999 schlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1, nachdem diese am 1. Dezember 1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr. 35, durch die sich die Beklagte zu 1 verpflichtete, der Klägerin Leiharbeitnehmer als Zugführer von Arbeitszügen zur Verfügung zu stellen.