ArbG Mainz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1564/04
Abgrenzung von Handelsvertreter und Arbeitnehmer
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 235/04
DRsp Nr. 2005/2930
Abgrenzung von Handelsvertreter und Arbeitnehmer
Wer sowohl praktisch als auch tatsächlich in seiner Vertragsgestaltung frei bestimmen kann, ob er persönliche Arbeitsleistungen erbringen muss, und jedenfalls vertraglich nicht verpflichtet ist, aufgrund der übernommenen vertraglichen Pflichten persönlich Arbeitsleistung zu erbringen, handelt nicht als Arbeitnehmer sondern als Handelsvertreter.