Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation, notwendige Streitgenossen der KK-Spitzenverbände, Zulässigkeit der Klage bei einem Rechtsstreit über den Abschluß eines Versorgungsvertrages, Aufhebung des Bescheides bei Mitwirkung einer unzuständigen Kasse bzw eines unzuständigen Kassenverbandes
BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 3 RK 21/96
DRsp Nr. 1998/19190
Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation, notwendige Streitgenossen der KK-Spitzenverbände, Zulässigkeit der Klage bei einem Rechtsstreit über den Abschluß eines Versorgungsvertrages, Aufhebung des Bescheides bei Mitwirkung einer unzuständigen Kasse bzw eines unzuständigen Kassenverbandes
1. Bei der Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation bei chirurgischen Eingriffen ist zu prüfen, ob die ärztliche Behandlung der Patienten in der Klinik in der Gesamtschau im Vordergrund steht. In diesem Fall ist sie das prägende Kennzeichen für ein Krankenhaus.2. Aus den §§ 109 Abs. 1 S. 1, 111 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 213 Abs. 2 SGB V ergibt sich, daß die KK-Spitzenverbände notwendige Streitgenossen sind, da die Entscheidung über den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam ergehen kann.3. Die Klage ist bei einem Rechtsstreit über den Abschluß eines Versorgungsvertrages als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.4. Die Mitwirkung einer unzuständigen Kasse bzw eines unzuständigen Kassenverbandes hat allein nicht die Aufhebung des Bescheides zur Folge. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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