LAG Köln - Urteil vom 17.01.2014
9 Sa 728/13
Normen:
KSchG § 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10088/12

Abgrenzung von Kündigungsschutz- und Feststellungsklage auf Fortbestand des ArbeitsverhältnissesRechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 728/13

DRsp Nr. 2015/8093

Abgrenzung von Kündigungsschutz- und Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer kann über eine Kündigungsschutzklage hinaus, mit der die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung angegriffen wird, allgemein auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Bei einer solchen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung evtl. Kündigungen, geprüft. Daher sind alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 20 Ca 10088/12 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 nicht aufgelöst worden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigungen.