BAG - Urteil vom 26.11.1992
6 AZR 455/91
Normen:
BAT § 17, SR 2 a Nr. 6 Abschn. A, B Abs. 6 in der bis 31.3.1991 geltenden Fassung;
Fundstellen:
BAGE 72, 26
BB 1993, 1517
BB 1993, 368
MDR 1993, 454
NZA 1993, 659
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 7.5.1991 - 5 H Ca 155/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 28.8.1991 - 7 Sa 473/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden

BAG, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 455/91

DRsp Nr. 1996/6261

Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden

»Bestimmt der Arbeitgeber, daß die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden. Dies gilt auch, wenn der Angestellte im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist. Die Anordnung des Arbeitgebers enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen Abruf zur Aufnahme der Arbeit.«

Normenkette:

BAT § 17, SR 2 a Nr. 6 Abschn. A, B Abs. 6 in der bis 31.3.1991 geltenden Fassung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Vergütungsanspruch für Rufbereitschaft zusteht.

Der Kläger ist Krankenpfleger in der Anästhesieabteilung der Kinderklinik der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Vereinbarung der BAT nebst Sonderregelungen Anwendung.