LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2017
5 Sa 1/17
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 691/16

Abgrenzung von selbständiger gewerblicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1/17

DRsp Nr. 2017/13904

Abgrenzung von selbständiger gewerblicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

Wer einen Kaufvertrag über einen Döner-Laden abgeschlossen und anschließend ca. 2/3 des Kaufpreises in Raten bezahlt und im Übrigen den Betrieb selbständig geführt hat, kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer des Verkäufers sein. Vielmehr ist von selbständiger, gewerblicher Tätigkeit auszugehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. November 2016, Az. 6 Ca 691/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit Sommer 2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, die Zahlung von Lohn und Annahmeverzugslohn sowie Urlaubsabgeltung.

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