LAG Nürnberg - Urteil vom 26.04.2016
7 Sa 330/15
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 653/15

Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 330/15

DRsp Nr. 2017/3602

Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung

Bei der Entscheidung, ob ein Beschäftigter Arbeitnehmer oder selbständig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB ist, genügt es nicht, dass der Beschäftigte bezüglich des Inhalts und des Ortes weisungsgebunden ist. Vielmehr kommt es ebenso auf die zeitliche Souveränität an. Ist der Beschäftigte in seiner Entscheidung, einen Auftrag überhaupt anzunehmen, frei, steht dies der Arbeitnehmereigenschaft entgegen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.06.2015 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer und als solcher zu beschäftigen ist.

Der Kläger ist seit 15.07.1999 bei der Beklagten tätig.

Die Parteien schlossen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen mit "Vereinbarung" überschriebenen Vertrag. Darin heißt es auszugsweise:

1. Der Vertragspartner steht dem B... für Produktionen als Beleuchter zur Verfügung. Die einzelnen Termine für Beginn und Ende der Tätigkeit werden zwischen dem B... und dem Vertragspartner vereinbart. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Tätigkeit wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.

2. ...