LAG Berlin - Urteil vom 13.05.2005
13 Sa 213/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1455
LAGReport 2005, 286
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 18360/04

Abgrenzung von Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Berlin, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 213/05

DRsp Nr. 2005/10869

Abgrenzung von Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt

»Die Formulierung "eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" begründet keinen gesonderten Widerrufsvorbehalt, sondern stellt eine Formulierung dar, mit der der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt unterstützt (im Anschluss an BAG 24.11.04 - 10 AZR 202/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld 2003 und Urlaubsgeld 2004.

Die Klägerin ist seit dem 01. Mai 2003 bei der Beklagten, die ein Seniorenheim betreibt, als Residenzberaterin beschäftigt. Der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Arbeitsvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:

" ..... 5. Sonderzuwendung

Die Sonderzuwendungen werden als freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nicht bei wiederholter Zahlung. Eine betriebliche Übung wird dadurch nicht begründet. Als Sonderzuwendungen werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gewährt.

5.1 Sonderzuwendung: Weihnachtsgeld

5.1.1. Die Arbeitnehmerin erhält in einem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie

- am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

- seit dem 01. Oktober ununterbrochen beschäftigt war und