Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld 2003 und Urlaubsgeld 2004.
Die Klägerin ist seit dem 01. Mai 2003 bei der Beklagten, die ein Seniorenheim betreibt, als Residenzberaterin beschäftigt. Der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Arbeitsvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:
" ..... 5. Sonderzuwendung
Die Sonderzuwendungen werden als freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nicht bei wiederholter Zahlung. Eine betriebliche Übung wird dadurch nicht begründet. Als Sonderzuwendungen werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gewährt.
5.1 Sonderzuwendung: Weihnachtsgeld
5.1.1. Die Arbeitnehmerin erhält in einem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
- am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und
- seit dem 01. Oktober ununterbrochen beschäftigt war und
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