LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
7 Sa 431/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 292/13

Abgrenzung zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag; Schriftformerfordernis für Vereinbarung eines Kündigungstermins; Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin für Bonusvorschuss bei unerheblichem Einwand der Erledigung durch Abwicklungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 431/13

DRsp Nr. 2014/10373

Abgrenzung zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag; Schriftformerfordernis für Vereinbarung eines Kündigungstermins; Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin für Bonusvorschuss bei unerheblichem Einwand der Erledigung durch "Abwicklungsvereinbarung"

1. Ein (formloser) Abwicklungsvertrag enthält nach Ausspruch einer Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet, und ist in der Regel gekennzeichnet durch den (vertraglichen) Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. 2. Ein (schriftformgebundener) Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis und führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB). 3. Ob eine Vereinbarung einen formlosen Abwicklungsvertrag oder einen schriftformgebundenen Aufhebungsvertrag enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln; maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs sowie der verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien. 4. Soll aufgrund einer als "Abwicklungsvereinbarung" bezeichneten Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sie durch Kündigung nicht hätte eintreten können, handelt es sich um einen schriftformgebundenen Aufhebungsvertrag.