LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2014
2 Sa 78/14
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1561/13

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsvertragesunbegründete Differenzlohnklage einer ehemaligen Klinikmitarbeiterin als Arbeitnehmerin einer externen Service-GmbH im Rahmen eines Dienstleitungsvertrags mit der Klinik-GmbH

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 78/14

DRsp Nr. 2015/7642

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages unbegründete Differenzlohnklage einer ehemaligen Klinikmitarbeiterin als Arbeitnehmerin einer externen Service-GmbH im Rahmen eines Dienstleitungsvertrags mit der Klinik-GmbH

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn einer Entleiherin von einer Verleiherin Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die im Betrieb der Entleiherin eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen der Entleiherin und in deren Interesse ausführen; Gegenstand eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung der Verleiherin gegenüber der Entleiherin, dieser zur Förderung von deren Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.