BAG - Urteil vom 08.12.2021
10 AZR 411/19
Normen:
SokaSiG § 7; SokaSiG Anlage 28; VTV SOKA Bau v. 03.05.2013 (i.d.F.v. 03.12.2013); ZPO § 253; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1536/18
ArbG Wiesbaden, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1215/17

Abgrenzung zwischen Bautenschutzmaßnahmen und Gebäudehebungen i.S.d. Verfahrenstarifverträge des BaugewerbesGebäudehebungen als bauliche TätigkeitBauliche Tätigkeit bei betrieblichen Tätigkeiten zur Erbringung baulicher LeistungenZusammenhangtätigkeit bei Wartung und Reparatur von ArbeitsmittelnZurechnung von Zusammenhangtätigkeiten zur baulichen HaupttätigkeitZweckbestimmung der Tätigkeit als Maßstab für deren Zuordnung zu einer baulichen HaupttätigkeitTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 362/19 v. 08.12.2021

BAG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 411/19

DRsp Nr. 2022/3426

Abgrenzung zwischen Bautenschutzmaßnahmen und Gebäudehebungen i.S.d. Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes Gebäudehebungen als bauliche Tätigkeit Bauliche Tätigkeit bei betrieblichen Tätigkeiten zur Erbringung baulicher Leistungen Zusammenhangtätigkeit bei Wartung und Reparatur von Arbeitsmitteln Zurechnung von Zusammenhangtätigkeiten zur baulichen Haupttätigkeit Zweckbestimmung der Tätigkeit als Maßstab für deren Zuordnung zu einer baulichen Haupttätigkeit Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 362/19 v. 08.12.2021

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. 2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein. 3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 - 12 Sa 1536/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SokaSiG § 7; SokaSiG Anlage 28; VTV SOKA Bau v. 03.05.2013 (i.d.F.v. 03.12.2013); ZPO § 253;