LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2023
10 TaBV 950/22
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 1; GKG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 9564/21

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bei VergütungKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vergütung von Anrückzeit innerhalb der RufbereitschaftMitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei Änderung der RufbereitschaftszeitenEinzelfallprüfung der Billigkeit von Anrückzeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 950/22

DRsp Nr. 2023/7729

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft bei Vergütung Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vergütung von Anrückzeit innerhalb der Rufbereitschaft Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei Änderung der Rufbereitschaftszeiten Einzelfallprüfung der Billigkeit von Anrückzeiten

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung einer Anrückzeit innerhalb der Rufbereitschaft.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2022 - 14 BV 9564/21 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 1; GKG § 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bezüglich einer Arbeitsanweisung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit Rufbereitschaftsdiensten.