LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2021
12 Sa 154/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4095/20

Abgrenzung zwischen Dienstleistungsvertrag und Arbeitnehmerüberlassung durch Analyse des VertragsgegenstandsWet-Lease-Vereinbarung keine ArbeitnehmerüberlassungDienstleistungscharakter einer Wet-Lease-Vereinbarung in der LuftfahrtKein Gestaltungsmissbrauch bei Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 154/21

DRsp Nr. 2021/16821

Abgrenzung zwischen Dienstleistungsvertrag und Arbeitnehmerüberlassung durch Analyse des Vertragsgegenstands Wet-Lease-Vereinbarung keine Arbeitnehmerüberlassung Dienstleistungscharakter einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung.3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.12.2020 - 12 Ca 4095/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.