BSG - Urteil vom 23.04.1996
1 RK 24/95
Normen:
BMV-Z Anl 3b; SGB V § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 4 S. 4 § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 627
SozR 3-2500 § 30 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG vom Berlin vom 30.8.1995,

Abgrenzung zwischen Kassenleistung und Mehrleistung

BSG, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 1 RK 24/95

DRsp Nr. 1997/337

Abgrenzung zwischen Kassenleistung und Mehrleistung

1. Für die Abgrenzung zwischen Kassenleistung und Mehrleistung muß schon vor Beginn der Behandlung der Umfang der beabsichtigten Mehrleistung eindeutig festgelegt sein und der Krankenkasse mitgeteilt werden. Die Vorlage von zwei vollständigen Behandlungsplänen mit vertragszahnärztlichen bzw privatärztlichen Gebührenziffern reicht in der Regel nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z Anl 3b; SGB V § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 4 S. 4 § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse (BKK). Wegen der Überkronung eines Zahnes reichte sie am 3. Februar 1993 drei vom 26. Januar 1993 datierte Unterlagen bei der Beklagten ein:

1. Ein vom behandelnden Zahnarzt, B S, ausgefülltes Formular über die "Versorgung von Einzelzähnen durch Kronen.." (Vordruck nach Anlage 3b zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte [BMV-Z], im folgenden: "Vordruck 3b"). Darin sind die Gesamtkosten für eine Krone einschließlich provisorischer Versorgung auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema) mit 520,63 DM beziffert; außerdem wird auf die "Anlage Muster 3" (unten Ziffer 3) verwiesen.