SG Leipzig - Urteil vom 21.12.2006
S 8 KR 310/05
Normen:
BPflV (1994) § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 39 Abs. 1 S. 1, S. 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Abgrenzung zwischen stationärer zu ambulanter Behandlung beim Tod des Versicherten nach der Notfallaufnahme im Krankenhaus

SG Leipzig, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 310/05

DRsp Nr. 2007/20827

Abgrenzung zwischen stationärer zu ambulanter Behandlung beim Tod des Versicherten nach der Notfallaufnahme im Krankenhaus

Es liegt eine stationäre Behandlung vor, wenn eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses gegeben ist, die sich zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Hierbei ist von der geplanten Krankenhausaufenthaltsdauer auszugehen. Dass der Patient bereits nach wenigen Minuten Aufenthaltsdauer im Krankenhaus verstirbt, spricht nicht gegen eine stationäre Aufnahme. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BPflV (1994) § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 39 Abs. 1 S. 1, S. 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;