BAG - Beschluss vom 28.03.2017
1 ABR 1/16
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; Tarifvertrag vom 26.07.2011 zur Überleitung der Beschäftigten der DRK-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-DRK-BSD) § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 152
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 39
NZA 2017, 1137
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 42/14
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 228/13

Abgrenzungssystematik zwischen gesetzlichem Tarifvorbehalt und zwingendem Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umsetzung der Tarifentgeltentwicklung durch den tarifgebundenen ArbeitgeberVorrang des Tarifvertrages auch bei Modifizierung der tariflichen Entgeltstruktur durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 1/16

DRsp Nr. 2017/10276

Abgrenzungssystematik zwischen gesetzlichem Tarifvorbehalt und zwingendem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umsetzung der Tarifentgeltentwicklung durch den tarifgebundenen Arbeitgeber Vorrang des Tarifvertrages auch bei Modifizierung der tariflichen Entgeltstruktur durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung und Änderung des Vergütungssystems nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, soweit die Tarifvertragsparteien hierfür eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung getroffen haben. Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG erfordert keine Tarifgebundenheit der einzelnen Arbeitnehmer. 2. Passt ein tarifgebundener Arbeitgeber die monatliche Vergütung derjenigen Arbeitnehmer, deren Monatsentgelt sich nicht nach der tariflichen Entgeltordnung bestimmt, entsprechend der Tarifentwicklung an, besteht für den Betriebsrat auch insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. 3. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. wird auch dann nicht ausgelöst, falls der Arbeitgeber bei der Entgeltanpassung für diesen Arbeitnehmerkreis die tariflichen Entgeltgrundsätze modifizieren würde. Der Tarifvorbehalt wird durch eine etwaige tarifwidrige Maßnahme nicht aufgehoben.