LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2015
11 TaBV 42/14
Normen:
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 228/13

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 11 TaBV 42/14

DRsp Nr. 2016/2153

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Mitbestimmung bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten

Eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer führt nicht zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Tenor

1.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.

Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..