OVG Saarland - Beschluss vom 06.05.2022
2 B 60/22
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 129/22

Abhängen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte von den Besonderheiten des Einzelfalles; Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes für ein Kleinkind

OVG Saarland, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 2 B 60/22

DRsp Nr. 2022/7253

Abhängen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte von den Besonderheiten des Einzelfalles; Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes für ein Kleinkind

1. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt vielmehr von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - m.w.Nw. zur Rechtsprechung).2. Der § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährleistet anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2022 - 3 L 129/22 - wird zurückgewiesen.

Dier Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-3;

Gründe

I.