BSG - Urteil vom 08.08.1990
11 RAr 77/89
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1991, 461
SozR 3-2400 § 7 Nr. 4
ZIP 1990, 1566

Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

BSG, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 77/89

DRsp Nr. 1998/18857

Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

1. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, so liegt keine abhängige Beschäftigung vor. Das gilt auch dann, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen andern überläßt. Der tatsächliche Einfluß auf die Gesellschaft kann jedoch eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließen, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluß nicht ermöglicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer; streitig ist, ob er bei dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt war.