Streitig ist die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Die Klägerin ist als Steuerberaterin selbständig erwerbstätig. In ihrem als Einzelfirma geführten Steuerberatungsbüro ist u.a. die Steuerberaterin B . . . S . . . mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt.
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