BAG - Urteil vom 01.12.2020
9 AZR 174/20
Normen:
ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2021, 284
EzA BBiG 2005 _ 17 Nr. 7
EzA-SD 2021, 19
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 465/19
ArbG Solingen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 697/18

Abhängigkeit der Ausbildungsvergütung im TVAöD-BT nach der Anzahl der wöchentlichen AusbildungsstundenAbhängigkeit der Jahressonderleistung im TVAöD-BT nach dem zu zahlenden AusbildungsentgeltUngekürzte vermögenswirksame Leistungen für Berufsauszubildende in Teilzeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT

BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 174/20

DRsp Nr. 2021/6506

Abhängigkeit der Ausbildungsvergütung im TVAöD-BT nach der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden Abhängigkeit der Jahressonderleistung im TVAöD-BT nach dem zu zahlenden Ausbildungsentgelt Ungekürzte vermögenswirksame Leistungen für Berufsauszubildende in Teilzeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BT

Orientierungssätze: 1. Nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD - BT ist die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen (Rn. 21 ff.). 2. Auch die nach § 14 Abs. 1 TVAöD - BT an Auszubildende zu erbringende Jahressonderleistung ist in Abhängigkeit von der Höhe des gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD - BT zu zahlenden Ausbildungsentgelts zu berechnen (Rn. 44). 3. Vermögenswirksame Leistungen dienen dagegen der langfristigen Vermögensbildung und damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD - AT honorieret nicht die Leistung des Auszubildenden und ist nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit zu bestimmen. Er steht Auszubildenden, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, nach den Regelungen des TVAöD - AT in ungekürzter Höhe zu (Rn. 47 ff.).