BAG - Urteil vom 13.12.2005
3 AZR 217/05
Normen:
BetrAVG § 16 § 30c Abs. 2 ; BGB § 315 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 4 § 286 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 293
BAGE 116, 285
BB 2006, 1508
DB 2006, 1687
NZA 2007, 39
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 508/04
ArbG Berlin, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 20970/03

Ablehnung der Anpassung laufender Betriebsrenten aufgrund wirtschaftlicher Lage - eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Mittelverwendung einer Gewerkschaft

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 217/05

DRsp Nr. 2006/11943

Ablehnung der Anpassung laufender Betriebsrenten aufgrund wirtschaftlicher Lage - eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Mittelverwendung einer Gewerkschaft

»1. Zur Beurteilung der "wirtschaftlichen Lage" iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat zu Eingriffen in die "erdiente Dynamik" aufgestellt hat. Liegen infolge der wirtschaflichen Lage Gründe vor, die solche Eingriffe rechtfertigen, so kann der Arbeitgeber auch die Anpassung laufender Betriebsrenten ablehnen. 2. Gewerkschaften dürfen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsgemäßen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Bei der Festlegung und Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt. Eine Überprüfung und Bewertung solcher Entscheidungen steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).