BVerwG - Urteil vom 25.03.1993
3 C 69.90
Normen:
KHG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ; Psych-PV § 2 ;
Fundstellen:
ArztR 1994, 36
DVBl 1993, 1218
NJW 1993, 3008
NVwZ 1994, 75
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen M 239 IX 76
VGH Bayern, vom 08.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 87.596

Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern

BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 3 C 69.90

DRsp Nr. 2004/16427

Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern

»1. Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses schließt mit ein, daß die nach dem Stand der Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellenden Anforderungen auf Dauer gewährleistet sein müssen. 2. Es müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte für die auf Dauer angelegte Leistungsfähigkeit vorliegen. Der Betreiber des Krankenhauses muß die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden pflegerischen und ärztlichen Leistungen bieten.«

Normenkette:

KHG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ; Psych-PV § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten seit 1973 über die Aufnahme der Privatklinik des Klägers in den Krankenhausplan des beklagten Landes. Wegen der Einzelheiten des feststehenden Sachverhalts und Verwaltungsverfahrens bis zum 18. Dezember 1986 wird auf das Urteil des erkennenden Senats von diesem Tage - BVerwG 3 C 67.85 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11) verwiesen.